Impressum

Finden Sie hier Informationen über unser Unternehmen.
Bei Fragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.


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Headquarter

Pine Investments GmbH
Bockenheimer Landstrasse 17-19
60325 Frankfurt am Main
Deutschland
Tel: +49 69 153 221 91
Fax: +49 69 299 570 74
E-Mail: info@pine-investments.com

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Unternehmen

Pine Investments GmbH
Geschäftsführer: Manuel Müller
Rechtsform: GmbH
Handelsregister-Nummer: HRB 125533
Umsatzsteuer-ID: -
Gericht: Amtsgericht Frankfurt am Main

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Design & Programmierung

pixit.design

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UNTERNEHMENSGEGENSTAND

Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Wertpapieren sowie von damit und mit Dienstleistungen im Zusammenhang stehenden Forderungen.

 

LEI-NUMMER

9845000A5D7EASCFA397

 

ANGABEN ZUR ONLINE-STREITBEILEGUNG

Verbraucher haben die Möglichkeit, Beschwerden an die Online-Streitbeilegungsplattform der EU zu richten: http://ec.europa.eu/odr. Sie können allfällige Beschwerden auch an die oben angegebene E-Mail-Adresse richten.

 

BaFin

Zuständige Aufsichtsbehörde:


Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn

Die BaFin bietet im Streitfall den Beteiligten neben der Beschwerde die
Möglichkeit, sich an die bei ihr eingerichtete Schlichtungsstelle zu wenden.

+49 228 / 4108-0
schlichtungsstelle@bafin.de

BaFin – Unternehmensdatenbank BaFin

Erlaubnis für den Eigenhandel 

Pine Investments GmbH ist ein Wertpapierinstut mit der Erlaubnis zum Eigenhandel (§2 Abs 2. Nr. 10 WpIG)

Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW)

Die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) soll insbesondere dem Mindestschutz der Ansprüche von privaten Kleinanlegern aus Wertpapiergeschäften gegen die ihr zugeordneten Instituten Sorge tragen. Die Pine Investments GmbH ist Mitglied dieser Entschädigungseinrichtung.

Kundenklassifizierung

Regulierte Institute wie Banken, Versicherungen, Wertpapierfirmen, Vermögensverwalter werden als geeignete Gegenparteien klassifiziert. Alle anderen Geschäftspartner sind als Privatkunden anzusehen. Die Angemessenheit gem. WPHG wird angenommen, da keine Produkte vertrieben werden, sondern Wertpapiere von Geschäftspartner angekauft werden. Diese Wertpapiere waren bereits in deren Bestand, somit entfällt die Angemessenheitsprüfung. Sollten jedoch Zweifel bestehen, dass die Geschäftsparteien nicht ausreichend Wissen über die Transaktion verfügen,  so wird eine Angemessenheitsprüfung durchgeführt.